Ratgeber · Abrechnung

Entlastungsbetrag (131 €) richtig abrechnen

Pflegebedürftige haben Anspruch auf 131 € monatlich für Unterstützung im Alltag. Dieser Ratgeber erklärt, wer den Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI bekommt, wofür er verwendet werden darf und wie die Abrechnung mit der Pflegekasse Schritt für Schritt funktioniert.

Aktualisiert am 17.06.2026

Das Wichtigste in Kürze

Aktueller Hinweis (Stand Juni 2026): Mit dem geplanten Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) – der Referentenentwurf wurde am 4. Juni 2026 vorgelegt – soll der Entlastungsbetrag ab dem 1. Januar 2027 grundlegend umgebaut werden. Vorgesehen ist, ihn durch ein neues „Sozialraumbudget" zu ersetzen (Entwurf: bis zu 175 € monatlich für Pflegegrad 2–5; für Pflegegrad 1 soll die Leistung entfallen). Das Gesetz befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren – die endgültige Ausgestaltung steht nicht fest und kann sich ändern. Die folgenden Angaben beschreiben die aktuell (2026) geltende Rechtslage.

Was ist der Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI ist eine Leistung der Pflegeversicherung in Höhe von 131 € pro Monat. Anspruch haben alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bis 5, die in der eigenen Häuslichkeit versorgt werden. Der Betrag wird nicht bar ausgezahlt, sondern dient der Erstattung von Kosten für bestimmte, qualitätsgesicherte Leistungen.

Ziel ist es, pflegende Angehörige zu entlasten und Pflegebedürftigen mehr Selbstständigkeit im Alltag zu ermöglichen – etwa durch Begleitung, hauswirtschaftliche Hilfe oder Betreuung.

Wofür darf der Betrag verwendet werden?

Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden. Er kann insbesondere eingesetzt werden für:

  1. Leistungen der Tages- oder Nachtpflege,
  2. Leistungen der Kurzzeitpflege,
  3. Leistungen ambulanter Pflegedienste (bei Pflegegrad 2–5 außerhalb der Selbstversorgung),
  4. anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nach §45a SGB XI – z. B. Betreuungs- und Entlastungsangebote, Alltagsbegleitung, hauswirtschaftliche Unterstützung.

Welche Angebote anerkannt sind, regelt das jeweilige Bundesland. Mehr dazu im Ratgeber §45a-Anerkennung.

So funktioniert die Abrechnung Schritt für Schritt

1. Leistung dokumentieren. Jede erbrachte Leistung wird mit Datum, Dauer und Art festgehalten – idealerweise digital als Leistungsnachweis.

2. Rechnung erstellen. Der Dienst stellt eine Rechnung über die erbrachten Leistungen aus.

3. Einreichen oder abtreten. Pflegebedürftige reichen die Rechnung bei der Pflegekasse ein und erhalten den Betrag erstattet – oder sie treten den Anspruch direkt an den Dienst ab, der dann mit der Kasse abrechnet.

Ein lückenloser, prüfsicherer Leistungsnachweis ist dabei entscheidend: Er belegt gegenüber der Pflegekasse, dass die Leistung tatsächlich und im erforderlichen Umfang erbracht wurde.

Wie ein Betreuungsdienst die Kosten und Abrechnung mit der Pflegekasse in der Praxis handhabt, zeigt unser Praxispartner aus Köln.

Reste übertragen statt verfallen lassen

Nicht ausgeschöpfte Entlastungsbeträge verfallen nicht am Monatsende. Innerhalb des Kalenderjahres lassen sich angesparte Beträge später nutzen. Ein zum Jahresende verbleibender Restbetrag kann zudem noch bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden. Eine gute Dokumentation hilft, diese Beträge im Blick zu behalten und vollständig zu nutzen.

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung durch Pflegekasse oder Pflegestützpunkt.

Häufige Fragen

Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?

Alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bis 5, die zu Hause versorgt werden. Der Betrag beträgt 131 € pro Monat.

Wird der Entlastungsbetrag bar ausgezahlt?

Nein. Es handelt sich um eine zweckgebundene Kostenerstattung – Sie reichen Rechnungen ein oder treten den Anspruch an den Dienst ab.

Kann ich nicht genutzte Beträge übertragen?

Ja. Innerhalb des Jahres lassen sie sich ansparen; ein Restbetrag aus dem Vorjahr ist bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzbar.

Welche Anbieter darf ich beauftragen?

Unter anderem nach §45a SGB XI anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Die Anerkennung regeln die Bundesländer.

Brauche ich einen Nachweis für die Abrechnung?

Ja. Ein lückenloser Leistungsnachweis mit Datum, Dauer und Art der Leistung ist Voraussetzung für die Erstattung durch die Pflegekasse.

Ändert sich der Entlastungsbetrag durch die geplante Reform?

Möglich. Der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (Juni 2026) sieht vor, den Entlastungsbetrag ab 2027 durch ein „Sozialraumbudget" zu ersetzen (Entwurf: bis 175 €/Monat für Pflegegrad 2–5, Wegfall für Pflegegrad 1). Das ist noch nicht beschlossen und kann sich ändern.

Regionaler Praxispartner: Alltagsbegleitung Melchers Betreuung in Köln

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