§45a-Anerkennung: Angebot zur Unterstützung im Alltag
Wer Betreuungs- und Entlastungsleistungen anbietet, kann sich nach §45a SGB XI als „Angebot zur Unterstützung im Alltag" anerkennen lassen – die Grundlage dafür, dass Kunden den Entlastungsbetrag einsetzen dürfen. Dieser Ratgeber erklärt Voraussetzungen und Ablauf.
Das Wichtigste in Kürze
- Landesrecht entscheidet: Die Anerkennung erfolgt durch die zuständige Landesbehörde nach der jeweiligen Landesverordnung.
- Drei Angebotsarten: Betreuungsangebote, Angebote zur Entlastung Pflegender und Angebote zur Entlastung im Alltag.
- Qualität nachweisen: Typisch: Konzept, Schulung/Qualifikation, Haftpflicht, Qualitätssicherung und regelmäßige Nachweise.
- Voraussetzung für §45b: Erst die Anerkennung macht Ihr Angebot für den Entlastungsbetrag abrechenbar.
Was ist ein Angebot zur Unterstützung im Alltag?
Angebote zur Unterstützung im Alltag nach §45a SGB XI sind qualitätsgesicherte Leistungen, die Pflegebedürftige im Alltag unterstützen und pflegende Angehörige entlasten. Dazu zählen typischerweise Betreuung, Begleitung, hauswirtschaftliche Hilfe und vergleichbare Entlastungsleistungen.
Der Gesetzgeber unterscheidet drei Gruppen: Betreuungsangebote, Angebote zur Entlastung pflegender Angehöriger und Angebote zur Entlastung im Alltag. Die konkrete Ausgestaltung und die Anerkennung regeln die Bundesländer per Verordnung.
Warum die Anerkennung wichtig ist
Nur wenn ein Angebot anerkannt ist, können Kundinnen und Kunden dafür ihren Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI (131 € im Monat, Stand 2026) einsetzen. Ab 2027 ist eine Umstrukturierung geplant – mehr dazu im Ratgeber zum Entlastungsbetrag. Die Anerkennung ist damit die wirtschaftliche Grundlage für viele Betreuungs- und Alltagsbegleitungs-Angebote.
Typische Voraussetzungen
Die Anforderungen unterscheiden sich je Bundesland, ähneln sich aber häufig:
- ein schriftliches Konzept zu Inhalt, Zielgruppe und Qualität des Angebots,
- Schulung und Qualifikation der einzusetzenden Kräfte (oft mit Mindeststundenzahl),
- eine Haftpflichtversicherung,
- Regelungen zur Qualitätssicherung sowie zur fachlichen Anleitung,
- regelmäßige Nachweise gegenüber der anerkennenden Stelle.
Prüfen Sie die konkrete Landesverordnung Ihres Bundeslandes – dort stehen die maßgeblichen Details.
Reicht die Qualifikation als Betreuungskraft nach §43b/§53b SGB XI?
Eine häufige Frage aus der Praxis: Genügt die Qualifikation als Betreuungskraft bzw. Betreuungsassistent nach §§ 43b, 53b SGB XI, um in einem anerkannten Angebot mitzuarbeiten und über den Entlastungsbetrag abzurechnen? In den meisten Bundesländern lautet die Antwort ja: Die nach den Richtlinien des GKV-Spitzenverbands erworbene Betreuungskraft-Qualifikation (Grundkurs, Praktika und Aufbaukurs, in der Regel rund 160 Unterrichtsstunden zuzüglich Praxiszeiten) wird als ausreichende bzw. anrechenbare Qualifikation für den Einsatz in Betreuungs- und Entlastungsangeboten anerkannt.
Wichtig: Maßgeblich ist auch hier die jeweilige Landesverordnung. Manche Länder erkennen die §53b-Qualifikation vollständig an, andere verlangen ein ergänzendes Modul (etwa zu Erster Hilfe, Hygiene oder den Besonderheiten der Tätigkeit im häuslichen Umfeld) oder eine bestimmte Mindeststundenzahl. Wer bereits qualifizierte Betreuungskräfte beschäftigt, sollte vor der Anerkennung prüfen, ob die Qualifikation unmittelbar anerkannt wird oder eine kurze Nachschulung nötig ist.
Wie ein anerkanntes Angebot die Qualifikation seiner Betreuungskräfte nachweist, zeigt unser Praxispartner Alltagsbegleitung in Köln.
So läuft der Weg zur Anerkennung
1. Informieren. Landesverordnung und zuständige Behörde (oft Landesamt/Bezirksregierung) recherchieren.
2. Konzept erstellen. Angebot, Qualifikation, Qualitätssicherung schriftlich beschreiben.
3. Antrag stellen. Mit Nachweisen (Versicherung, Schulungen) einreichen.
4. Betrieb dokumentieren. Nach der Anerkennung Leistungen sauber erfassen – für Abrechnung und Nachweise. Eine Software für Alltagsbegleitung hilft, Einsätze, Qualifikationen und Leistungsnachweise prüfsicher zu führen.
Hinweis: Maßgeblich ist immer das Recht Ihres Bundeslandes; dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Wer erteilt die Anerkennung nach §45a?
Die zuständige Landesbehörde nach der jeweiligen Landesverordnung – das ist je Bundesland unterschiedlich geregelt.
Welche Angebotsarten gibt es?
Betreuungsangebote, Angebote zur Entlastung pflegender Angehöriger und Angebote zur Entlastung im Alltag.
Was sind typische Voraussetzungen?
Häufig ein Konzept, Schulung/Qualifikation der Kräfte, Haftpflichtversicherung, Qualitätssicherung und regelmäßige Nachweise.
Warum ist die Anerkennung wirtschaftlich wichtig?
Nur anerkannte Angebote können über den Entlastungsbetrag (§45b SGB XI) abgerechnet werden.
Brauche ich dafür eine Software?
Pflicht ist sie nicht, aber sie erleichtert Qualitätssicherung, Dokumentation und prüfsichere Leistungsnachweise erheblich.
Reicht die Qualifikation als Betreuungskraft nach §53b SGB XI?
In den meisten Bundesländern ja: Die Betreuungskraft-/Betreuungsassistenten-Qualifikation nach §§ 43b, 53b SGB XI wird als ausreichende bzw. anrechenbare Qualifikation für Betreuungs- und Entlastungsangebote anerkannt. Maßgeblich ist die jeweilige Landesverordnung – teils ist ein ergänzendes Modul nötig.
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